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Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamten laufenden Geschäftsverbindungen, sofern sie nicht ausdrücklich und mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden, für alle unsere Verkäufe. Allgemeine Einkaufs- und/oder Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Spätestens mit Empfang der Ware gelten unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als angenommen, falls der Vertragspartner Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
 

I.

Angebot und Preise. Unsere Angebote sind Freibleibend, sofern anderes nicht ausdrücklich bei Angebotsabgabe gesagt wird. Zum Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhungen, Aufschläge und Abgaben gelten als vereinbart.
 
II. Höhere Gewalt bei uns oder den Lieferwerken, durch welche Erzeugung oder Versand behindert oder unmöglich gemacht werden, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Zu höherer Gewalt gehören insbesondere Kriegsfall, Betriebsstörungen, Arbeiterausstände, Aussperrungen und behördliche Verordnungen sowie Rohstoffmangel oder unzureichende Bereitstellung von Transportmitteln und deren Behinderung.
 
III. Eigentumsvorbehalt. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Verlängerungen und Erweiterungen.
 
  1.

 

 

 

Die Ware bleibt unser Eigentum, bis unsere sämtlichen, auch vor dem Eigentumsübergang an den Käufer etwa noch entstehenden Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung gegen den Käufer beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die entsprechenden Saldo-Forderungen.
 
  2.

 

 

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt (§§ 947, 948 BGB), so sind wir Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes.
 
  3.

 

 

 

 

 

 

Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen Sache verarbeitet, so bleibt sie in jeder Fertigungsstufe unser Eigentum. Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäß § 950 BGB ist ausgeschlossen. Eine Verarbeitung erfolgt stets für uns. Die verarbeitende Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
 
  4.

 

 

 

 

Eine Vorpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, der mit ihr vermischten Bestände, verbundenen Gegenstände oder hergestellten neuen Sachen, ist dem Käufer untersagt. Von Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unterrichten, und zwar unter Angabe aller Einzelheiten, die es uns ermöglichen, gegen die Beeinträchtigung unserer Rechte Einspruch zu erheben.
 
  5.

 

 

 

 

 

 

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustande – zu veräußern, muss jedoch den Eigentumsvorbehalt in dem von uns gezogenen Umfange weitergeben. Der Käufer tritt uns bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Auf unser Verlangen hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung der Kaufpreisforderung zu unterrichten und uns die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir eine Offenlegung der Abtretung und /oder eine Einziehung der uns abgetretenen Forderungen selbst vornehmen können.
 
  6.

 

 

Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Begleichung aller Forderungen, für welche er uns nach Abs. 1 dieses Paragraphen zusteht, ohne weiteres Eigentum an der Vorbehaltsware an den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
 
  7.

 

 

 

 

 

Unsere Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage. Das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie – unbeschadet der Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber – durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet, ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen.
 
IV. Gefahrenübergang und Versand. Die Gefahr geht auf den Käufer über mit der Warenübergabe durch unsere Verkäufer oder bei Anlieferung durch unseren eigenen LKW nach Abladung auch auf des Kunden Baustelle bzw. am angegebenen Lieferort , sowie mit der Warenübergabe an den Spediteur oder Frachtführer, hier jedoch spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder Versandlagers. Über versandfertig gemeldete Ware ist sofort zu verfügen. Wir sind berechtigt, versandfertig gemeldete Ware, die mangels Verfügung oder Unmöglichkeit der Versendung nicht versandt werden kann, nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und sie einschließlich der Einlagerungskosten als geliefert berechnen.
 
V. Gewährleistung. Mängelrügen müssen uns innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht festgestellt werden konnten, sind uns sofort nach Feststellung, spätestens aber drei Monate nach dem Versanddatum der Ware zu melden. Wir haben andernfalls das Recht, für Ware mit von uns anerkannten Mängeln, den Minderwert gutzuschreiben oder Ersatz zu liefern. Im Falle der Ersatzlieferung und deren Fehlschlagens hat der Vertragspartner, falls er Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises. Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Eine Bearbeitung und/oder Verarbeitung beanstandeter Ware ist sofort nach Feststellung der Mängel einzustellen und darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wieder aufgenommen werden. Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

Der Mängelanspruch verjährt spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

Die Erhebung einer Mängelrüge setzt Zahlung des Kaufpreises voraus und berechtigt nicht dazu, den Kaufpreis zurückzubehalten. Diese Bestimmung gilt nur, falls der Geschäftspartner Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

 
VI. Aufhebung von Verpflichtungen – Sicherheitsleistungen. Unsere Lieferpflicht setzt die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Sollten bei uns, nach Eingehen von Verpflichtungen Zweifel in dieser Hinsicht entstehen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung zu fordern oder von dem noch nicht erfüllten Teil unserer Verträge oder Schadenersatzpflicht zurückzutreten. Wir sind fernerhin berechtigt, nach unserer Wahl sofortige Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises für schon bewirkte Leistungen zu verlangen. Gelieferte Ware, die noch unter unserem Eigentumsvorbehalt steht, kann außerdem ohne Fristsetzung von uns zurückgerufen oder zurückgeholt werden. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten trägt der Käufer.
 
VII. Zahlungsbedingungen. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto in bar.

Bei Überschreitung von Zahlungsterminen sind wir berechtigt, ab Fälligkeit unserer Forderung Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

 
VIII. Wirksamkeit von Verträgen. Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile oder des Kaufvertrages selbst zur Folge. Das gilt auch bei Unwirksamkeit infolge des AGB-Gesetzes.
 
IX. Recht und Gerichtsstand. Für alle abgeschlossenen Verträge gilt grundsätzlich Deutsches Recht.

Gerichtsstand ist Bitburg. Dies gilt auch für Verträge mit ausländischen Kunden. Ferner ist der Gerichtsstand Bitburg vereinbart für Ansprüche, die im Wege des Mängel verfahrenes geltend gemacht werden (§ 38 Abs. 3 in Verb. mit § 696 a ZPO).

   
X. Datenschutz. Wir speichern geschäftsnotwendige Daten gemäß Datenschutz.